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Stadt Memmingen erlässt 7. Allgemeinverfügung

Gültig ist die kaum veränderte Regelung ab 2. Dezember

veröffentlicht am 01.12.2020

Memmingen (dl). Die Stadt Memmingen hat aufgrund der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ihre Allgemeinverfügung angepasst. Die 7. Allgemeinverfügung tritt heute in Kraft. Im Großen und Ganzen bleiben die Regelungen der 6. Allgemeinverfügung gleich, neu ist die Ausnahme der Maskenpflicht auf den innerstädtischen Plätzen von 22 bis 6 Uhr.

Auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen gilt weiterhin die Maskenpflicht, als solche gelten gemäß der Verordnung Marktplatz, Kramerstraße, Weinmarkt, Theaterplatz und Schrannenplatz. Die Pflicht erstreckt sich auf den gesamten öffentlich zugänglichen Raum, einschließlich der Gehwege bis zu den Hauswänden.

Ausgenommen von der Maskenpflicht ist die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.

Auch in den Räumen und auf den Geländen von öffentlichen Einrichtungen gilt weiterhin Maskenpflicht, sofern der Rahmenhygieneplan des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales vom 11.November 2020 hiervon keine Ausnahme vorsieht.

Der Besuch von öffentlichen Einrichtungen wird auf täglich eine Person während einer festen Besuchszeit beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für die Begleitung bei der Geburt.

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 2. Dezember um Mitternacht in Kraft.