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Zweiräder im Verkehr

Regeln für motorisierte Bikes und E-Roller

veröffentlicht am 02.09.2024
E-Bike pixabay 27_08_2024

E-Bikes, Pedelecs oder E-Roller werden auch bei jungen Menschen immer beliebter. Symbolfoto: pixabay

(sg). Pedelecs oder E-Bikes sind komfortable Alternativen zum Radeln und werden seit Jahren immer beliebter, ebenso E-Roller. Bei den Verkehrsregeln sind E-Bikes und S-Pedelecs jedoch nicht mit Fahrrädern gleichzusetzen, sondern mit Kleinkrafträdern. Wir haben die Unterschiede für Sie zusammengefasst.

Nur das Pedelec, ein sogenanntes unterstützendes Elektrofahrrad, gilt rechtlich als normales Fahrrad und ist ihm gleichgestellt. Es unterstützt bis maximal 250 Watt während des Tretens und nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Weder Versicherungskennzeichen, Zulassung oder Führerschein sind notwendig. Wegen der Eigenarten beim Beschleunigen sollten Kinder bis 14 Jahre nicht mit einem Pedelec fahren, auch wenn es keine Altersbeschränkung gibt. Ebenso gibt es keine Helmpflicht - das Tragen eines Fahrradhelms ist dennoch zu empfehlen. Alle für Fahrräder zulässigen Wege und Strecken dürfen gefahren werden.

Der Transport von Kindern in Anhängern ist nur für Fahrräder und somit auch für Pedelecs erlaubt. An E-Bikes und S-Pedelecs ist er verboten. In geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis zu sieben Jahren auf allen Zweirädern mitgenommen werden.

E-Bikes

E-Bikes sind mit einem Elektromofa zu vergleichen. Sie können allein durch den elektrischen Motor (ohne Tretunterstützung) eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen. Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung sind zum Fahren notwendig. Zudem muss ein geeigneter Helm getragen werden.
E-Bikes dürfen nur auf Radwegen gefahren werden, wenn es das Zusatzschild „Mofas frei“ oder „E-Bikes frei“ erlaubt.

S-Pedelecs

Die schnellen Pedelecs, auch Schweizer Klasse oder S-Klasse genannt, gehören rechtlich zu den Kleinkrafträdern und benötigen ein eigenes Versicherungskennzeichen. Sie funktionieren wie ein Pedelec, aber die Motorunterstützung wird erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h abgeschaltet. Mit diesen Zweirädern darf nur fahren, wer mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse AM besitzt. Damit ist in Deutschland ein Mindestalter von 15 Jahren vorgegeben. Radwege sind tabu, es darf nur auf der Fahrbahn gefahren werden. Außerdem muss wie beim Motorradfahren ein geeigneter Helm getragen werden.
Auf Radwegen darf mit dem S-Pedelec nicht gefahren werden - auch nicht, wenn sie für Mofas oder E-Bikes frei gegeben sind.

E-Roller

Für‘s E-Roller-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein benötigt. Wohl aber eine aufgeklebte Versicherungsplakette. Sie sind nur für eine Person zugelassen und fahren bis zu 20 km/h. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Außerdem ist das Tragen eines Helms empfehlenswert, auch wenn keine Helmpflicht besteht.
Aktuell werden die Regeln für E-Roller überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden gestiegen ist. E-Roller sollen Fahrrädern daher noch stärker gleichgestellt werden. Außerdem sollen neu zugelassene E-Roller demnächst verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein.

Alkoholgrenzen

Für Fahrer auf E-Bikes, S-Pedelecs und E-Rollern gilt die gleiche Alkoholgrenze wie für Autofahrer - 0,5 Promille, bei Fahranfängern 0,0 Promille. Wer mit 0,5 Promille erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ab einem Alkoholgehalt von 1,1 Promille im Blut handelt es sich um eine Straftat
Die Promillegrenze auf dem Pedelec liegt wie für Fahrräder ohne Motor. Bei unauffälliger Fahrweise und maximal 1,6 Promille sind keine Konsequenzen zu befürchten. Wer hingegen schwankend fährt oder die Alkoholgrenze von 1,6 Promille überschreitet, dem droht eine Strafanzeige.