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Urlaub von der häuslichen Pflege

Mit welchen Leistungen kann ein pflegender Angehöriger rechnen?

veröffentlicht am 29.05.2018
jähn AOK

Johannes Jähn, Fachteamleiter der Pflegekasse bei der AOK Memmingen. Foto: privat

Memmingen (as). Zwei von drei pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt. Meist sind es Frauen, die sich tagaus tagein um das kranke Familienmitglied kümmern. Die eigene Erholung bleibt dabei nicht selten auf der Strecke. Doch wer kümmert sich um den kranken Familienangehörigen, wenn die Pflegeperson krank ist oder im Urlaub?

„Hier gibt es zwei Möglichkeiten“, erklärt Johannes Jähn, Fachteamleiter der Pflegekasse bei der AOK Memmingen. Zunächst einmal die so genannte Verhinderungs- oder Ersatzpflege. Bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr plus die Hälfte des Pflegegeldes zahlt die Pflegekasse für bis zu sechs Wochen Ersatzpflege.“

Ersatzpflege

Die Ersatzpflege kann  unter anderem von Bekannten, Nachbarn oder einem Pflegedienst erbracht werden. Springt ein naher Familienangehöriger ein (bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad) oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Betreuten lebt, fällt der Betrag etwas geringer aus.

Wurde die Kurzzeitpflege in dem jeweiligen Kalenderjahr noch nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der Betrag für die Verhinderungspflege um maximal 806 Euro auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. „Voraussetzung ist allerdings, dass der Pflegebedürftige mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist und bereits seit sechs Monaten im häuslichen Umfeld gepflegt wurde“, ergänzt Jähn.

Kurzzeitpflege

Es ist außerdem möglich, den pflegebedürftigen Angehörigen vorübergehend vollstationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen, wenn er mindestens Pflegegrad 2 hat und nicht zu Hause betreut werden kann. (Pflegeheime findet man unter pflege-navigator.de.) Für diese Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse maximal 1.612 Euro für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Die Hälfte des Pflegegeldes wird auch in diesem Fall weiter gezahlt. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Heim muss der Gast allerdings selbst zahlen.

Wurden noch keine Mittel für Verhinderungspflege in Anspruch genommen, erhöht sich der Betrag auf bis zu 3.224 Euro im Jahr. „Am besten ist es, bei der Pflegekasse anzurufen und sich zu erkundigen, welcher Restanspruch noch besteht“ rät Johannes Jähn, „dann ist man auf der sicheren Seite“. Und:  „Es wichtig, sich rechtzeitig darum zu kümmern, denn die Kurzzeitpflegeplätze sind vor allem in der Urlaubszeit schnell ausgebucht.“

Entlastungsbetrag

Was viele nicht wissen: Für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege gibt es ein zusätzliches Budget für Betreuungs- und Entlastungsangebote. „Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für Eigenanteile der Kurzzeitpflege, der Tages- und Nachtpflege, oder in Pflegegrad 1 auch für die Grundpflege durch einen Pflegedienst genutzt werden. Dafür stehen 125 Euro monatlich zur Verfügung“, informiert der AOK- Fachteamleiter.