Die Lokale Memmingen
Gefro AOK Enerix Brommler Golfclub Memmingen Innoverta Landestheater Schwaben Cineplex Kaminwerk Memmingen FC Memmingen Rechtsanwalt Philipp Hacker Radio AllgäuHit

Party machen ohne Eltern - Was Faschingsball-Veranstalter beachten müssen

veröffentlicht am 07.01.2014

Zum Bild: Viel Spaß hatten diese drei jungen Faschingsfreunde vergangenes Jahr zum Beispiel auf dem Ball des Sportvereins in Mattsies.                                                            Foto: Landratsamt Viel Spaß hatten diese drei jungen Faschingsfans im vergangenen Jahr auf dem Ball des Sportvereins in Matties. Foto: Landratsamt

Unterallgäu (dl). Fasching feiern ohne die Eltern - das wollen viele Jugendliche. Doch wer unter 16 ist, darf öffentliche Tanzveranstaltungen nur zusammen mit einem Erziehungsberechtigten besuchen. So schreibt es das Jugendschutzgesetz vor. Wie Kinder und Jugendliche trotzdem ohne Eltern feiern können, erklärt Kreisjugendpflegerin Anna Königsberger: Beim Landratsamt Unterallgäu können Veranstalter eine Ausnahmegenehmigung für Kinder- und Teenagerbälle beantragen.

Um diese Ausnahmegenehmigung zu erhalten, müssen vier volljährige Personen benannt sein, die die Kinder und Jugendlichen pädagogisch betreuen. Zudem muss das Programm kinder- und jugendgerecht sein. Königsberger: „Dazu zählen zum Beispiel Spiele, Tanz oder auch alkoholfreie Cocktails.“

Ein Kinderball für Vier- bis Zwölfjährige darf, laut Königsberger, maximal bis 18 Uhr dauern.  Teenager zwischen zwölf und 17 Jahren können, dank Ausnahmegenehmigung, länger feiern: die Zwölf- und 13-Jährigen  bis 22 Uhr, ab 14 Jahren sogar bis 24 Uhr.

Königsberger betont: „Als Kreisjugendpflegerin wünsche ich mir, dass möglichst viele Veranstalter von dieser Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen. So werden schon die Jüngeren in die Gemeinschaft im Dorf oder Verein integriert und sie erfahren, dass Partys ohne Alkohol und Rauchen jede Menge Spaß machen.“

Den Antrag für eine Ausnahmegenehmigung können Veranstalter auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.unterallgaeu.de/Jugendschutz herunterladen.