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Neues Jahr, neue Vorschriften

Änderungen für Unternehmen und Beschäftigte

veröffentlicht am 05.12.2024
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Der Mindestlohn wird 2025 erhöht. Mehr Geld in der Tasche haben auch Auszubildende. Symbolfoto: pixabay

(dl). 2025 treten einige rechtliche Änderungen in Kraft, die Unternehmen und ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen – von der E-Rechnung bis hin zum Schutz vor Cyberkriminalität. Die IHK Schwaben hat zusammengefasst, worauf man sich nach dem Jahreswechsel einstellen muss.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen eingeführt. Die Unternehmen müssen Rechnungen bei Geschäftstransaktionen künftig in einem standardisierten Format empfangen.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf Minijobs. Die Minijobgrenze liegt dann bei 556 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672 Euro.

Mehr Geld für Auszubildende

Die Mindestausbildungsvergütung steigt auf 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Das „Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz“ bringt 2025 noch weitere Veränderungen im Bereich der beruflichen Bildung mit sich: So können sich Beschäftigte berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung erworben wurden, leichter feststellen und bescheinigen lassen. Außerdem ist es künftig möglich, dass einzelne Teile der Ausbildung digital und mobil durchgeführt werden.

CO2-Steuer

Brennstoffe wie Erdgas, Diesel oder Benzin werden im neuen Jahr teurer. Grund ist der CO2-Preis, der 2025 weiter steigt. Seit 2021 gilt die CO2-Bepreisung. Ab 2025 müssen 55 Euro je Tonne bezahlt werden. Unmittelbar betroffen davon sind u. a. Importeure von Brennstoffen, Hersteller von Treibstoffen oder Großhändler. Doch auch wenn nicht jedes Unternehmen die entsprechenden Zertifikate erwerben muss – die Kosten werden auf die Energie- und Kraftstoffpreise umgelegt, so dass viele Betriebe und auch Verbraucher die Auswirkungen zu spüren bekommen.

Ladepunkte für E-Autos

Wer ein gewerbliches Gebäude, ein Hotel oder ein Geschäft mit größerem Parkplatz hat, muss ab dem kommenden Jahr Ladeinfrastruktur für E-Autos vorhalten. So sieht es das „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz“ vor. Demnach muss nach dem 1. Januar 2025 jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Es gibt aber auch Ausnahme: Ist das Nichtwohngebäude im Eigentum eines kleineren und mittleren Unternehmens und wird das Gebäude auch überwiegend von diesem selbst genutzt, greift das Gesetz nicht.

Digitale Barrierefreiheit

Was für öffentliche Einrichtungen schon länger vorgeschrieben ist, wird nun auch für privatwirtschaftliche Unternehmen Pflicht: Im Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsgesetz in Kraft. Es verpflichtet Anbieter bestimmter – vorwiegend digitaler Produkte und Dienstleistungen – diese so auszugestalten, dass sie von allen Menschen genutzt werden können. Das Gesetz gilt u. a. für Mobiltelefone oder Hardwaresysteme, aber auch für Webseiten, Apps, elektronische Ticketdienste oder Bankdienstleistungen. Gefordert wird z. B., dass bei diesen Produkten eine Vorlesefunktion integriert wird.

Verpackungen und Recycling

Mit der europäischen Verpackungsverordnung und dem nationalen Verpackungsgesetz soll Verpackungsmüll vermieden werden. Für Hersteller, z. B. von PET-Flaschen, bedeutet das: Ab 2025 dürfen sie diese Flaschen nur in Umlauf bringen, wenn diese zu 25 Prozent aus recyceltem Kunststoff bestehen. Außerdem müssen ab dem kommenden Jahr verschiedene Verpackungen kompostierbar sein, z. B. Tee- oder Kaffeebeutel, auch Verpackungen von Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme oder Aufkleber auf Obst und Gemüse.

Produktsicherheit im Online-Handel

Jetzt wird es auch für Online-Händler ernst: Die Übergangsfrist, die ihnen im Rahmen der „Produktsicherheitsverordnung“ gewährt wurde, endet im Dezember 2024. Online-Plattformen müssen ab 2025 prüfen, ob ihre Produkte richtig gekennzeichnet sind und neben der Anschrift des Herstellers auch dessen elektronische Adresse, z. B. die E-Mail-Adresse, tragen, damit Verbraucher direkt Kontakt aufnehmen können.

Mehr Schutz vor Cyberkriminalität

Die Digitalisierung schafft neue Möglichkeiten, bringt aber auch Risiken mit sich. Mit neuen Regelungen, die Unternehmen, Verbraucher, aber auch Beschäftigte betreffen, will man diesen begegnen. So tritt der „Cyber Resilience Act“ (CRA), der ab Ende 2024 gilt, bis 2027 stufenweise in Kraft. Er soll bei Produkten, die digitale Elemente enthalten, für mehr IT-Sicherheit sorgen. Die CRA-Regeln gelten sowohl für Verbraucherprodukte wie Smartphones oder digitales Spielzeug als auch für komplexe High-End-Anwendungen in der Industrie.