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Mehr Freiheit für Handel und Gastronomie …

… bei Werbung und Außenbestuhlung in der Memminger Altstadt

veröffentlicht am 02.12.2024
Weinmarkt Okt 24

Händler und Gastronomen in Memmingen haben nun mehr Freiheit bei Werbemaßnahmen und der Außenbestuhlung. Foto: dl Archiv

Memmingen (dl). Künftig haben Handel und Gastronomie in der Memminger Innenstadt mehr Gestaltungsspielraum und weniger Verwaltungsaufwand. Die Werbeanlagensatzung sowie die Sondernutzungssatzung für Gewerbetreibende wurden im Memminger Stadtrat mit einem einstimmigen Votum entsprechend neu erlassen bzw. geändert.

Die bislang gültige Werbeanlagensatzung stammt aus dem Jahr 1986, die Sondernutzungssatzung aus dem Jahr 2016. Um Regelungen zu erreichen, die Handel und Gastronomie mehr Möglichkeiten und Gestaltungsfreiheit bieten, zugleich aber auch dem historischen Altstadtbild gerecht werden, Verkehrswege nicht einschränken und vieles weitere berücksichtigen, lotete eine Arbeitsgruppe aus Vertreter verschiedener Ämter der Stadtverwaltung, des Stadtmarketingvereins und des Stadtrats aus, was möglich ist. In der Werbeanlagensatzung geht es um Regelungen für die Anbringung, Größe, Art und Ausgestaltung von Werbeanlagen. In der Sondernutzungssatzung sind Richtlinien für die Außenbestuhlung, Markisen, Vordächer und Werbe-Aufsteller für öffentliche Flächen festgelegt.

Werbung

Bei Werbeanlagen dürfen in Zukunft bis zu 50 Prozent der Schaufensterfläche beklebt werden. Bisher waren nur die historischen Nasenschilder möglich. Jetzt können auch neue Ausleger mit flächigen Schildern bis zu einer Größe von 0,40 Quadratmeter angebracht werden. Fahnen und Transparente sind überall für vier Wochen im Jahr zu besonderen Werbemaßnahmen ohne vorherige Anmeldung erlaubt. Ausnahmen für dauerhafte Fahnen und Transparente sind unter Berücksichtigung von städtebaulichen Gesichtspunkten auf Antrag erstmalig möglich. Auch die Möglichkeit für digitale Werbung ist Teil der Neuerung.

Außenbestuhlung

Bei den Sondernutzungen war bisher eine Außenbestuhlung nur für die Gastronomie erlaubt, nun darf jeder gewerbliche Betrieb vor seinem Laden Tische oder Sitzgelegenheiten aufstellen. Strenge Vorgaben für Außenbewirtungsflächen z. B. zur Beschaffenheit des Mobiliars oder zur Größe von Sonnenschirmen, fallen weg. Flächenerweiterungen sind flexibler möglich, ebenso temporäre Sondernutzungen zu besonderen Ereignissen.
Mobile Fahrradständer können auf Antrag aufgestellt werden.
Bisher war ein Hinweisschild pro Geschäft möglich, zukünftig gibt es keine Begrenzung mehr.

Sondernutzungsgebühren

Die Sondernutzungsgebühren werden erstmals nach 15 Jahren der allgemeinen Preissteigerung dieser Zeit folgend um 30 Prozent erhöht, was einer Anpassung noch unter der Inflationsrate entspricht. Bisher betrug die Sondernutzungsgebühr für einen Gastronomiebetrieb mit etwa 50 Quadratmeter Außenbestuhlung und einem Hinweisschild in Zone 1a eine Jahresgebühr von 1.326 Euro (umgerechnet auf die Woche: 25,50 Euro), zukünftig muss der Betrieb 1.659 Euro im Jahr bezahlen (umgerechnet pro Woche: 31,80 Euro).

Dazu wurden auch die Zonen in der Altstadt, die für eine Bemessung der Sondernutzungsgebühren Grundlage sind, aktualisiert. Beispielsweise wird der Weinmarkt (siehe Bild) nach dem abgeschlossenen Umbau als 1a-Lage eingestuft.

Feedback

Nach zwei Jahren wird die Verwaltung einen Evaluierungsbericht zu den Satzungen erstellen, um gegebenenfalls weitere Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen. In diesen Prozess sollen insbesondere auch der Einzelhandel und die Gewerbetreibenden miteinbezogen werden