Neue Medien auch hier im Vormarsch
Augsburg (dl). Krankmeldungen per Email oder WhatsApp werden zunehmend von Arbeitnehmern bevorzugt, klassische Art per Telefon wird weniger. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber diese Art der Mitteilung akzeptieren muß?
Wie die IHK Schwaben mitteilt, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass der Mitarbeiter unverzüglich seine Krankheit und die voraussichtliche Dauer mitteilen muss. In der Regel wird die Mitteilung telefonisch erfolgen. Wenn jedoch der Betrieb eine bestimmte Email-Adresse für Krankmeldungen bekannt gibt, wird damit deutlich, dass er auch diese Art der Übermittlung zulässt.
Nachweispflicht schwierig
hnlich verhält es sich mit WhatsApp-Nachrichten. Wenn der Chef oder ein personalverantwortlicher Mitarbeiter seine persönliche WhatsApp für Krankmeldungen frei gibt, ist auch dieser Weg möglich. Anita Christl, IHK-Arbeitsrechtsexpertin gibt jedoch zu bedenken: „Problematisch kann es sein, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob die Nachricht auch beim Empfänger angekommen ist. Dann muss der Absender einer Whats-App die Übermittlung nachweisen und das ist mitunter schwierig.“
Augsburg (dl). Krankmeldungen per Email oder WhatsApp werden zunehmend von Arbeitnehmern bevorzugt, klassische Art per Telefon wird weniger. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber diese Art der Mitteilung akzeptieren muß?
Wie die IHK Schwaben mitteilt, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass der Mitarbeiter unverzüglich seine Krankheit und die voraussichtliche Dauer mitteilen muss. In der Regel wird die Mitteilung telefonisch erfolgen. Wenn jedoch der Betrieb eine bestimmte Email-Adresse für Krankmeldungen bekannt gibt, wird damit deutlich, dass er auch diese Art der Übermittlung zulässt.
Nachweispflicht schwierig
hnlich verhält es sich mit WhatsApp-Nachrichten. Wenn der Chef oder ein personalverantwortlicher Mitarbeiter seine persönliche WhatsApp für Krankmeldungen frei gibt, ist auch dieser Weg möglich. Anita Christl, IHK-Arbeitsrechtsexpertin gibt jedoch zu bedenken: „Problematisch kann es sein, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob die Nachricht auch beim Empfänger angekommen ist. Dann muss der Absender einer Whats-App die Übermittlung nachweisen und das ist mitunter schwierig.“
Deshalb rät die IHK-Arbeitsrechtsexpertin auf jeden Fall die Form der Krankmeldung im Betrieb zu erfragen, um unnötige Fehler zu vermeiden.