Memmingen (dl). Die Fußball-WM 2014 in Brasilien rückt näher und viele Gastronomen rüsten sich bereits fürs Public Viewing in ihren Räumen und Biergärten. Rechtlich müssen sie dabei eine Reihe von Regeln beachten.
Besonders wer Eintrittsgelder fürs Public Viewing verlangt, sollte auf gleich mehrere „juristische Abseitsfallen“ achten. So schreibt die FIFA vor, dass für Public Viewings in „gewerblichen Einrichtungen“ wie Gaststätten, Bars und Clubs eine FIFA-Lizenz bis Freitag, 9. Mai, beantragt werden muss, wenn der Gastronom Eintrittsgeld berechnet. Dazu zählt auch indirekter Eintritt wie ein Aufschlag auf Speise- und Getränkepreise oder eine Vorgabe für Mindestverzehr. Dem FIFA-Reglement zufolge sollten Gastronomen auch dann eine gebührenpflichtige Lizenz beim Weltfußballverband einholen, wenn das Public Viewing mit weiteren Sponsoringaktionen verbunden ist.
Wer in seiner Gaststätte oder seinem öffentlich zugänglichen Biergarten eigens für die Weltmeisterschaft einen Fernseher oder einen Großbildschirm aufstellt, sollte das unbedingt der GEMA melden. Als Verwertungsgesellschaft nimmt sie die urheberrechtlichen Ansprüche wahr, die aus der Wiedergabe von WM-Songs, Nationalhymnen und auch Kommentaren der Sportreporter entstehen. Wer als Gastronom keinen Eintritt für das Public Viewing verlangt, zahlt lediglich einen Sondertarif. Wer hingegen das Public Viewing in seinen Räumen bewirbt und Eintritt erhebt, profitiert nicht vom Sondertarif. Der Tarif richtet sich dann nach der Größe der Veranstaltung und der Höhe des Eintritts.
Bei der Werbung für Public Viewings gibt es auch viele Fallstricke, die die Gastronomen beachten sollten. Logos und Embleme der FIFA ohne entsprechende Lizenz sollten nicht genutzt werden. Auch die Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen wie „WM 2014“ kann zu rechtlichen Problemen führen, wenn die Werbung über rein beschreibende Angaben hinausgeht.
In einem Merkblatt hat die IHK Schwaben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Werbung in Bezug auf die Fußball-WM 2014.